Die Satzung

Die Satzung des Vereins „Barbaraheim Bottrop-Lehmkuhle e.V.“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen

„Barbaraheim Bottrop-Lehmkuhle“

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bottrop eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz „e. V.“ tragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist Pflege und Förderung des religiösen, kulturellen und sozialen Lebens im Stadtteil Lehmkuhle der Stadt Bottrop.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Erhaltung des Gebäudes des Barbaraheimes und des Inventars, karitative und seelsorgliche Aktivitäten im Gebiet der bisherigen Gemeinde St. Barbara die Bildung eines Stadtteilzentrums.

 

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51-68 AO).
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die an den Zielen des Zwecks des Vereins interessiert sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die postalische und, soweit vorhanden, die e-Mail-Anschrift des Antragstellers, bei juristischen Personen die Vertretungsverhältnisse enthalten.
(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist die schriftlich dem Vorstand einzureichende Beschwerde innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des ablehnenden Bescheides zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit –, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags für das Jahr des Austritts.
(5) Eintritt und Austritt bedürfen der Schriftform.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss ist die schriftlich dem Vorstand einzureichende Beschwerde innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist und trotz Mahnung keine Zahlung der Rückstände erfolgt, das Vereinsmitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
(8) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben gegen Rückschein bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(9) Bei Ausscheiden – gleich aus welchem Grunde – besteht kein Anspruch auf Auskehrung von Anteilen am Vereinsvermögen.

 

§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mindestjahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Organ im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer (Geschäftsführender Vorstand).

 

§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem

Geschäftsführenden Vorstand und
drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder in den Vorstand ohne Stimmrecht berufen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren aus der Mitte der volljährigen Vereinsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(4) Bis zur Neuwahl des neuen Vorstands bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

 

§8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Rechtsgeschäfte, die Verbindlichkeiten von € 10.000,00 übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein Dritten gegenüber. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
(5) Wird der Vorstand nicht durch den Vorstandsvorsitzenden als alleinvertretungsberechtigten Vertreter des Vorstandes gegenüber Dritten vertreten, wird er gegenüber Dritten durch jeweils 2 der anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(6) Abweichend hiervon kann eine Bankvollmacht den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands jeweils einzeln erteilt werden.
(7) Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung des Vermögens und die ordnungsgemäße Buchhaltung. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr den Kassenbericht vor.

 

§9 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft unter Angabe des Beratungsgegenstandes die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(2) Der Schriftführer – bei Abwesenheit ein vom Versammlungsleiter zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes – führt über jede Sitzung des Vorstandes und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom Versammlungsleiter, zu unterzeichnen ist.

 

§10 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft unter Angabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung ein.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für angebracht hält oder mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dieses beim Vorstand beantragen.

Die Frist zur Einladung beträgt in diesem Fall 7 Tage.

(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über

die Billigung des Jahresberichts des Vorstandes
die Billigung des Kassenberichts des Schatzmeisters
die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung
die Wahl von 2 Kassenprüfern und deren Abberufung
die der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen  Entscheidungsgegenstände
die Behandlung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegter    Beratungsgegenstände
(6) Die Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei der ersten Wahl werden ein Kassenprüfer für zwei Jahre und ein Kassenprüfer für drei Jahre gewählt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern durch Gesetz oder Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit erforderlich ist.
(9) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Geheime Abstimmung ist auf Antrag eines Antragstellers durchzuführen.

 

§11 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen. Die Abstimmung muss auf Antrag schriftlich und geheim durchgeführt werden.
(4) Im Protokoll der Versammlung werden Zeit und Ort und das Abstimmungsergebnis festgehalten.
(5) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(7) Die Vorschriften der Satzung gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(8) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Pfarrei St. Cyriakus in Bottrop-Stadtmitte und ist zweckbestimmt für die Vereinszwecke im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden.

 

Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, finden sie sowohl auf das weibliche

als auch auf das männliche Geschlecht Anwendung.

 

Bottrop, 15. November 2007

Die Gründungsmitglieder:

 (D. Baier)

 

(U. Bartsch) (J. Bombeck)
(R. Drache)

 

(J.-M. Düngelhoff) (S.Funke)
(G. Hoffjan)

 

(F. Klimek)
(E. Lang)

 

(R. Riese)